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Von eurem freien Reporter Uwe Pöpping

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Dekret vom 14. Februar 1947 zur Genehmigung der Hypothekenverordnung

Übersetzung unvollständig. Hier werden zunächst die Teile publiziert, auf die in anderen Gesetzestexten verwiesen wird

Originaltext

Inhaltsverzeichnis

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Artikel 416
Original Text

Jeden Tag vor der ersten Eintragung der Hinterlegung wird das entsprechende Datum in der Zeile unmittelbar nach der letzten Zeile der Schlusseintragung des vorangegangenen Geschäftstages vermerkt.

Bei der Eintragung jeder Urkunde, die im Register zu einer Eintragung, einer Vormerkung, einer Löschung oder einer Randbemerkung führen kann, wird die Eintragung der Vorlage in das Journal vorgenommen.

In gleicher Weise werden gerichtliche und behördliche Urkunden über die Erteilung von Beglaubigungen sowie Anträge von Privatpersonen zu demselben Zweck, wenn die erteilte Beglaubigung zu einer Eintragung führt, in das Register eingetragen. In anderen Fällen können solche privaten Anträge eingereicht werden, wenn die Beteiligten dies beantragen oder wenn der Registrator es für angemessen hält.

Lehnt der Registrator die Eintragung wegen materieller Unmöglichkeit oder aus einem anderen Grund ab und ist der Beteiligte mit der Erklärung des Registrators nicht einverstanden, so kann er Beschwerde beim Richter erster Instanz oder, falls dieser nicht zuständig ist, beim örtlichen Gericht einlegen, das nach Anhörung des Registrators entscheidet, was angemessen ist. Wird in der Entscheidung die Eintragung angeordnet, so wird das Verfahren gemäß den Artikeln 573 ff. dieser Verfahrensordnung durchgeführt, unbeschadet einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung gemäß Artikel 296 des Gesetzes.

Unmittelbar nach der Eintragung der Hinterlegung werden Tag und Uhrzeit der Hinterlegung sowie Nummer und Band des entsprechenden Journals durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Schriftstück vermerkt.

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Artikel 417
Original Text

Ist es aufgrund der Anzahl der vorgelegten Urkunden oder aufgrund der Tatsache, dass die Eintragung kurz vor Geschäftsschluss erfolgt, oder aus anderen Gründen nicht möglich, die Eintragung der Vorlage zum Zeitpunkt der Eintragung vorzunehmen, wird auf dem Dokument ein Vermerk mit folgendem Wortlaut angebracht: „Vorgelegt unter .... am heutigen Tag, von Herrn ... (Name und Vorname, Eingangsnummer und Datum)“. Dieser Vermerk kann vom Einreicher unterzeichnet werden, wenn er dies beantragt oder der Registrator dies verlangt.

Bei einer großen Anzahl von Schriftstücken, bei denen ein solcher Umstand vorliegt, kann ein Eingangsbuch geführt werden, in dem die eingereichten Schriftstücke in strenger Reihenfolge unter Angabe der Person des Einreichers sowie der Uhrzeit und des Tages ihrer Vorlage eingetragen werden.

In jedem Fall sind die Eintragungen in das Journal in der Reihenfolge der Eintragung in das Register vorzunehmen, wobei als Einreicher und Zeitpunkt der Vorlage diejenigen Personen anzugeben sind, die in dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Vermerk oder gegebenenfalls in dem im vorstehenden Absatz genannten Buch aufgeführt sind.

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Artikel 418
Original Text

1. Die in Artikel 416 dieser Verordnung genannten Urkunden und Schriftstücke werden unabhängig von der Art ihrer Eintragung in das Register in der Reihenfolge ihres Eingangs in das Journal eingetragen, wenn sie innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist vorgelegt werden.

2. Die physische Hinterlegung kann nur während der Öffnungszeiten der Registratur erfolgen.

3. Geht die Urkunde auf dem Postweg ein, so gilt der Absender des Schriftstücks als Einreicher, und die Eintragung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die an diesem Tag eingegangene Post geöffnet wird.

4. Die von den Notaren gemäß Artikel 249 der Notariatsordnung per Telefax übermittelten Mitteilungen über genehmigte öffentliche Urkunden werden nach der allgemeinen Regel in das Journal eingetragen, mit Ausnahme der außerhalb der Geschäftszeiten eingegangenen Mitteilungen, die am folgenden Werktag unmittelbar nach Öffnung des Journals gleichzeitig mit den gleichzeitig gemäß Artikel 422 der Notariatsordnung physisch vorgelegten Mitteilungen eingetragen werden. Die Eintragung wird hinfällig, wenn der Kanzlei nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorgelegt wird, die die Eintragung veranlasst hat. Diese Vorlage innerhalb der vorgenannten Frist wird durch einen Vermerk am Rande der ersten Eintragung vermerkt; vom Tag dieses Vermerks an laufen die Fristen für die Qualifikation und die Absendung.

Stellt der Registrator bei Erhalt der Mitteilung fest, dass sich das Grundstück in einem anderen Eintragungsbezirk befindet, so teilt er dies dem bevollmächtigten Notar unverzüglich per Telefax mit. Auf demselben Weg bestätigt er am selben oder am folgenden Arbeitstag den Eingang der Mitteilung und teilt seine Entscheidung mit, ob er die Eintragung vornimmt oder nicht.

5. Die Justizbehörden können dem zuständigen Grundbuchamt die gerichtlichen Entscheidungen, die zu einer Eintragung führen können, am Tag ihrer Unterzeichnung oder am nächsten Arbeitstag per Telefax übermitteln. Innerhalb derselben Frist, mit denselben Mitteln und zu denselben Zwecken können die Verwaltungsbehörden die von ihnen ausgestellten Urkunden an das Grundbuchamt übermitteln.

Die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Regelung der Eintragungen und ihres Ablaufs sowie die darin enthaltenen Bestimmungen über die Mitteilungen an den Absender über die Lage des Grundstücks, die Bestätigung des Empfangs der Sendung und die Entscheidung des Registerbeamten, ob die Eintragung vorzunehmen ist oder nicht, finden auf diese Sendungen Anwendung.

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